Tradebyte Connector: Software-Lizenz
Software-Lizenz (Kauf / Abonnement) über Wiederverkäufer
Schnittstellen DE - Vertragsanlage Tradebyte Connector
Die nachfolgenden Lizenzbedingungen ergänzen als Anlage den Vertrag mit dem Wiederverkäufer und gelten daher als Vertragsbestandteil mit einbezogen.
Die nachfolgenden Lizenzbedingungen sind gemäß den Bedingungen des Wiederverkäufers aufmerksam und sorgfältig zu lesen, bevor die Software genutzt werden kann. Durch Verwendung der Software erklärt der Käufer sein ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Für den Fall, dass der Käufer mit diesen Lizenzbedingungen nicht einverstanden ist, darf der Käufer die Software nicht verwenden. In diesem Fall erhält der Käufer den Kaufpreis rückerstattet.
§ 1 Definitionen
(1) Software ist die laut Rechnung genannte Schnittstelle im teilweise verschlüsselten Quelltext inklusive der zugehörigen Anwendungsdokumentation in englischer Sprache.
(2) Lizenznehmer ist der auf der Rechnung des Wiederverkäufers ausgewiesene Käufer der Software.
(3) Lizenzgeber ist die PHOENIX MEDIA GmbH in Stuttgart, DE.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung der Software einschließlich der Einräumung der in der Rechnung genannten Anzahl von Lizenzen im Abonnement. Der Umfang der Rechteeinräumung bestimmt sich nach § 3.
(2) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Rechnung und der Produktbeschreibung.
(3) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Lizenz.
§ 3 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software solange er die jährliche Abonnementgebühr entrichtet. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl der Domänen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzen laut Rechnung entsprechen. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der entsprechenden Rechnung. In keinem Fall hat der Lizenznehmer das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten auf dem Wege des Application Service Providing entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder sonst umzuarbeiten.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die erworbene Kopie der Software einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf Datenträgern befindlichen Kopien löschen, auf andere Weise unbrauchbar machen oder dem Lizenzgeber übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird der Lizenznehmer ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Lizenznehmer mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 3 vereinbaren. Der Lizenzgeber ist berechtigt, eine eidesstattliche Versicherung vom Lizenznehmer über diese Umstände zu fordern.
§ 4 Gewährleistung (bei Direktverkauf)
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr nur für die gem. § 2 Abs. 2 zugesicherte Beschaffenheit. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen der jeweiligen Schnittstelle nicht gerecht wird.
(2) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, hat er die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, so ist der Lizenzgeber im Falle eines Softwaremangels zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung oder zur Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Ist der Lizenznehmer Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls einen neuen Stand der Software zu übernehmen, es sei denn dies führt zu für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen. Hinsichtlich des alten Standes gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung abhängig zu machen.
(5) Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(6) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren bzw. in einem Jahr wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Preisgabe und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich und ansonsten spätestens mit Installation der Software.
§ 5 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet für Schadenersatzansprüche insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB, haftet der Auftragnehmer auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
(2) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.
§ 6 Sonstiges
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keineAnwendung.
(2) Die Software kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Käufer hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.
(3) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(4) Erfüllungsort ist Stuttgart. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenz unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.
"Tradebyte" ist eine eingetragene Marke der Tradebyte Software GmbH.
PHOENIX MEDIA GmbH, Industriestraße 4, 70565 Stuttgart
AG Stuttgart, HRB 721777, GF: Daniel Gärtner, USt.-Id.: DE251349419