Themenreihe DSGVO - Teil 1: Was bedeutet die neue Verordnung für den Versand von Newslettern?

9. Februar 2018
Themenreihe DSGVO - Teil 1: Was bedeutet die neue Verordnung für den Versand von Newslettern?

Es ist das Thema, das die IT-Welt derzeit in Atem hält: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In unserem letzten Blogbeitrag haben wir Sie bereits ausgiebig über das neue Datenschutzgesetz und deren Auswirkungen informiert. In unserer Themenserie dazu möchten wir Ihnen in den nächsten Wochen hilfreichen Input zu verschiedenen betroffenen Anwendungsbereichen geben. Den Anfang macht das E-Mail-Marketing, genauer gesagt der Newsletter-Versand.

Das E-Mail-Marketing zählt zu einem der wichtigsten und am meisten genutzten Werbemaßnahmen. Doch häufig landen Nachrichten im Postfach, bei denen Sie sich fragen, woher der Absender eigentlich Ihre E-Mail-Adresse kennt und wie er an die Daten gekommen ist. An dieser Stelle kommt das neue Datenschutzgesetz ins Spiel, das eine ungewollte Zusendung von Werbung künftig eindämmen möchte.

Nach der DSGVO müssen Sie als verantwortlicher Werbetreibender ebenso nachweisen können, dass eine bestimmte Person der Datenerhebung und -verarbeitung zur Zusendung Ihres Newsletters ausdrücklich zugestimmt hat. Die jeweilige Person wird vor der Datenabfrage wie bisher darüber in Kenntnis gesetzt, welche personenbezogenen Daten von wem und zu welchem Zweck verarbeitet werden.

Im nächsten Schritt ist eine aktive Zustimmung seitens des Interessenten notwendig. Das kann beispielsweise durch das Ankreuzen eines nicht vorausgewählten Kästchens erfolgen. Diese Vorgehensweise nennt man Opt-in-Verfahren. Um beweisen zu können, dass die Einwilligung bewusst abgegeben wurde, bietet sich für Sie als Online-Händler das Double-Opt-In-Verfahren als eine der rechtssichersten Optionen an. Hat ein Nutzer ernsthaftes Interesse an Ihrer E-Mail-Werbung, kann er seine E-Mail-Adresse angeben und erhält im Nachgang eine werbefreie Bestätigungsmail mit einem Link zur Aktivierung.

Eine einmal erteilte Einwilligung muss jederzeit widerrufen werden können. Neu an dieser Stelle ist das sogenannte Simplizitätsgebot, das besagt, dass der Widerruf so einfach wie die Erteilung der Einwilligung gestaltet sein muss. Natürlich muss der potentielle Newsletter-Abonnent bereits vor seiner Zustimmung über sein Recht des Widerrufs in Kenntnis gesetzt werden, zum Beispiel mithilfe eines "Unsubscribe"-Links am Ende des Newsletters.

Eine Herausforderung, vor welche Sie die DSGVO stellt, ist das Recht auf Vergessenwerden, also das Löschen einzelner Daten. Denn zumeist wird bei der Abmeldung mittels eines eingebunden Unsubscribe-Links der Datensatz im System lediglich als "unsubscribed" markiert, nicht aber vollends gelöscht. Nach der DSGVO müssen Sie dieser Pflicht in jedem Fall nachkommen. Als einer der führenden Magento Enterprise Solutions Partner stehen wir Ihnen an dieser Stelle zur Seite und helfen Ihnen dabei, entsprechende Lösungsansätze zu entwickeln.

Das Wichtigste für Sie im Überblick

  • Genaue Informationen über den Gegenstand der Einwilligung
  • Genaue Informationen über Widerrufsmöglichkeit
  • Einwilligung durch Opt-In-Verfahren notwendig
  • Einwilligung muss freiwillig erfolgen und protokolliert werden
  • Garantie des Rechts auf Vergessenwerden

Fazit

Was können wir also festhalten? Wenn Sie als Shop-Betreiber auf Newsletter-Marketing setzen, müssen Sie die neuen Consumer-Opt-In-Berechtigungsregeln und das Gebot der Simplizität beachten. Außerdem müssen Sie in entsprechenden Fällen Nachweise zur Zustimmung der Datenspeicherung erbringen können. Eine der größten Herausforderungen, die sich Ihnen stellen wird (falls vom Abonnenten explizit gefordert) ist die Löschung von Datensätzen bzw. das Recht auf Vergessenwerden. Wie Sie dieses Thema am besten angehen? Wir beraten Sie gerne!

Kontaktieren Sie uns bei Hilfestellung noch heute unter info@phoenix-media.eu, um für den Stichtag am 25. Mai 2018 perfekt gewappnet zu sein.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass dies keine rechtliche Beratung ist. Vielmehr möchten wir Sie mit diesem Artikel informieren. Für notwendige Handlungsmaßnahmen Ihrerseits konsultieren Sie am besten eine Rechtsberatung.